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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2003 - 1 L 459/02   

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https://dejure.org/2003,28816
OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2003 - 1 L 459/02 (https://dejure.org/2003,28816)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.01.2003 - 1 L 459/02 (https://dejure.org/2003,28816)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 (https://dejure.org/2003,28816)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Duldungspflicht bei Inanspruchnahme eines Privatgrundstücks für die Errichtung eines Revisionsschachtes für Trinkwasserversorgungsleitungen; Ermessenseröffnung bei der Lagebestimmung hinsichtlich des Schutzes vor Zugriff durch unbefugte Dritte; Ergänzung von ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.08.1988 - 1 WB 143.87

    Auslegung - Dienstbefreiung (allgemeine) - Ermessensbindung - Gleichheitssatz -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.01.2003 - 1 L 459/02
    Nicht autorisierte Abweichungen von der Verwaltungspraxis des Beklagten haben indes bei der Frage der Selbstbindung außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwGE 86, 55; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Auflage, zu § 40 Rdnr. 111).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2018 - 4 L 139/18

    Zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine öffentliche

    Es handelt sich bei der Befugnis der jeweiligen Körperschaft, einen zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Revisionsschacht auf dem Grundstück des Anschlusspflichtigen errichten zu können, um eine notwendige Annexkompetenz zur Durchsetzung des in diesen Bestimmungen geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 16. November 2007 - 4 CS 07.1940 - OVG Niedersachsen, Urt. v. 29. November 1996 - 9 L 1414/95 -, jeweils zit. nach JURIS; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urt. v. 10. Januar 2012 - 9 KN 162/10 -, zit. nach JURIS, m.w.N.; so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 4 L 203/09 - und Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS).

    Dass sie durch die Duldungsanordnung in ihren Möglichkeiten, das Grundstück sinnvoll und angemessen zu nutzen bzw. durch die Ausgestaltung des Anschlusses im vorliegenden Fall über das notwendige Maß hinaus unangemessen und unzumutbar beschränkt wird, ist weder erkennbar noch substanziiert geltend gemacht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 30. Januar 2003 - 1 L 459/02 -, zit. nach JURIS).

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